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Allgemeine Auftrags- und Lieferbedingungen

der Firma Comes Maschinen- und Apparatebau GmbH

1. Grundsätze

(1) Diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen, nachfolgend ALB, gelten ausschließlich für die Verwendung gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

(2) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser ALB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinem Auftraggeber über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf eine Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(4) Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestandteilen des zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Vertrages gilt die jeweilige Regelung in der folgenden Reihenfolge:

1) Die Auftragsbestätigung
2) Die Anlagen zur Auftragsbestätigung
3) Diese ALB einschließlich ihrer Anlagen

2. Angebot

(1) Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Nebenabreden, Ergänzungen Änderungen und/oder Abweichungen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

(3) Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(4) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch einen Dritten nutzen oder vervielfältigen.

(5) Sofern der Auftrag nicht zustande kommt sind die überlassenen Unterlagen und Gegenstände auf Verlangen des Auftragnehmers vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Auftraggeber im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.

(6) Der Auftraggeber sichert zu, die dem Auftragnehmer für die Abgabe des Angebots und Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Unterlagen und Pläne frei von Urheber- und sonstigen Rechten Dritter zu überlassen und zu ihrer Überlassung berechtigt zu sein.

3. Umfang der Lieferung

(1) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Im Fall eines Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist das Angebot maßgeblich, sofern die Auftragsbestätigung nicht rechtzeitig vorliegt.

(2) Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

4. Preise

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk ohne Verladung und Verpackung sowie ohne die gesetzliche Umsatzsteuer.

(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Lieferzeitpunkt mehr als 4 Monate, kann der Auftragnehmer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Auftragnehmer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Berücksichtigt der Auftragnehmer Änderungswünsche des Auftraggebers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

(4) Die Gewährung eines Skontos bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Auftragnehmers.

5. Zahlungsvereinbarungen

(1) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bargeldlos auf das in der Auftragsbestätigung oder dem Angebot bezeichnete Konto zu überweisen und zwar:

1) 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
2) 1/3 sobald dem Bestellter mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
3) der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.

(2) Gerät der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Forderung ab Eintritt des Verzugs mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens und höherer Verzugszinsen bleibt vorbehalten.

(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Sofern der Auftraggeber die Versendung an einen anderen Ort oder zu anderen Konditionen wünscht, hat er die dazu erforderlichen Kosten, einschließlich der Dispositionskosten, dem Auftragnehmer zu erstatten.

(3) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Erbringung eigener Leistungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(4) Die Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung des Auftragnehmers. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Auftragnehmer unverzüglich mit.

(5) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Sofern eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft, sofern der Auftraggeber nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigt ist.

(6) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrungen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse höherer Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Auftragsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind.

(7) Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber in wichtigen Fällen unverzüglich mitteilen.

(8) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(9) Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser ALB beschränkt.

(10) Wird der Versand bzw. die Abnahme auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versand- oder Abnahmebereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Auftragnehmers ½ Prozent des Rechnungsbetrages für jeden abgelaufenen Monat berechnet. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Gleiches gilt, wenn sich die Fertigstellung auf Grund von Umständen verzögert, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen.

(11) Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers –vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.

(12) Teillieferungen sind zulässig, wenn

1) die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
2) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
3) dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

7. Import- und Exportbestimmungen, Zoll

(1) Sofern es sich um eine Exportlieferung handelt, trägt der Auftraggeber den Zoll sowie Gebühren und öffentliche Abgaben.

(2) Sofern es sich bei der Lieferung in ein anderes Land der Europäischen Union um ein nach deutschem Recht umsatzsteuerbefreites Geschäft handelt, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer auf seine eigenen Kosten eine Gelangensbestätigung auszustellen, die folgende Angaben enthält:

- Namen und Anschrift des Abnehmers,
- die Menge des Gegenstandes der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung
- Angabe von Ort und Monat des Erhalts des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei Beförderung und
  Versendung durch den Unternehmer oder Versendung durch den Abnehmer; bei Beförderung durch den Abnehmer
  Angabe von Ort und Monat des Endes der Beförderung des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet
- das Ausstellungsdatum der Bestätigung
- die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten

8. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Trier, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Auftragnehmer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten ½ Prozent des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufenem Monat. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Der Auftragnehmer versichert nur auf ausdrücklichen auf Wunsch des Auftraggebers die Lieferung auf dessen Kosten, einschließlich der Dispositionskosten des Auftragnehmers, gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

- die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
- der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 8 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- seit der Lieferung oder Installation ein Monat vergangen ist oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind und
- der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

(7) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht spätestens in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

9. Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, die auf Mängeln des Liefergegenstandes beruhen, gilt die nachfolgende Regelung der Ziff. 10 (8).

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unten den in § 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser ALB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

(8) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

10. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Soweit der Auftragnehmer gemäß § 10 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmers bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 5.000.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(6) Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 10 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung oder Leistung beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung sonstiger Vertragspflichten beträgt ein Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Im Falle der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für solche, die durch arglistiges Verhalten, durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder durch fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten im Sinne von Ziff. 10 (2) dieser Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen verursacht wurden, gilt abweichend hiervon die gesetzliche Verjährungsfrist.

11. Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor.

(2) Der Auftraggeber verwahrt den Liefergegenstand unentgeltlich für den Auftragnehmer.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Lieferung bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Lieferung vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Lieferung – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Auftragnehmer. Wird die Lieferung mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragt der Auftragnehmer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Lieferung tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Lieferung anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Auftragnehmer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Lieferung treten oder sonst hinsichtlich der Lieferung entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung des Auftragnehmers einzuziehen. Der Auftragnehmer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Lieferung zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Auftragnehmer.
(8) Der Auftragnehmer wird die Lieferung sowie die an ihre Stelle tretende Sache oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Auftragnehmer.

(9) Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Lieferung herauszuverlangen.

12. Zurückbehaltungsrechte

(1) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

13. Know-How, Erfindungen und Verbesserungen

(1) Die Rechte an sämtlichen Erfindungen, die der Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter in Ausführung des Auftrags macht, stehen dem Auftragnehmer zu. Gleiches gilt für Verbesserungen bereits bestehender Produkte, sofern an diesen Verbesserungen eigene Schutzrechte erworben werden können.

(2) Werden bei der Erfüllung des Auftrags durch den Auftragnehmer Know-How oder sonstige geistige Schutz- und Urheberrechte eingesetzt, die der Auftraggeber zur Verwertung des Auftragsgegenstandes benötigt, so wird dem Auftraggeber insoweit, sofern nichts anderes vereinbart ist, gegen ein angemessenes Entgelt ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt.

(3) Sind an Erfindungen Mitarbeiter mehrerer Parteien beteiligt (Gemeinschaftserfindungen), so stehen diese Erfindungen mit den darauf angemeldeten und erteilten Schutzrechten den Parteien gemeinschaftlich zu.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Einbeziehung und Auslegung dieser ALB regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Überweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

(2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftragnehmers zuständig ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

15. Salvatorische Klausel, Schriftform

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Soweit der Vertrag oder diese ALB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser ALB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(2) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser ALB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.


Stand: April 2017

ADRESSE & KONTAKT
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